Bild Europäische Verpackungsverordnung-PPWR

Rechtssichere Umsetzung der PPWR

Rechtssichere Umsetzung der PPWR

Die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) verändert die Anforderungen an Verpackungen in der gesamten EU. Wer PPWR-Vorgaben frühzeitig umsetzt, sichert Rechtssicherheit, steigert die Kreislauffähigkeit seiner Produktverpackungen und stärkt gleichzeitig die Marktposition als nachhaltiger Anbieter.

Mein Beratungsprozess

Zu Beginn des Beratungsprozesses prüfen wir Ihre Verpackungen auf relevante Stoff- und Formatverbote und etwaige Ausnahmeregelungen und analysieren Ihre Absatzmärkte in den EU-Ländern. Auf dieser Basis definieren wir für jede Verpackung Ihre exakte Rolle gemäß der PPWR und leiten die daraus resultierenden Pflichten für Ihr Unternehmen ab – sei es z.B. als Erzeuger, Hersteller oder Importeur.

Im Anschluss erstellen wir einen Plan für die Bereitstellung der notwendigen Daten zur rechtssicheren Konformitätserklärung. Bei Verpackungen, auf deren Gestaltung Sie keinen Einfluss haben, treten wir direkt mit den Lieferanten in den Dialog. Darüber hinaus klären wir verbindlich, wer in welchem Zielland die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten (EPR) zu tragen hat.

Profilbild von Simon Brechel

Sie möchten Ihr Unternehmen sicher auf die EU Verpackungsverordnung PPWR vorbereiten und benötigen fachkundige Unterstützung?
Ich berate Sie gern.

FAQ zur europäischen Verpackungsverordnung (PPWR)

Dieser FAQ beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die europäische Verpackungsverordnung (PPWR):

Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung und legt EU-weit einheitliche Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle fest – von Design & Material über Kennzeichnung bis hin zu Abfallvermeidung und Herstellerverantwortung. Ziel ist u. a. weniger Verpackungsabfall, bessere Recyclingfähigkeit und mehr Kreislaufwirtschaft. Für Unternehmen bedeutet das: Anforderungen werden stärker standardisiert, Nachweise/Daten werden wichtiger und es entstehen konkrete Umsetzungsfristen bis in die 2030er Jahre.

Die Verordnung wurde am 22.01.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, tritt 20 Tage danach in Kraft und gilt (Anwendungsbeginn) ab dem 12.08.2026 EU-weit direkt. Viele Detailpflichten greifen jedoch stufenweise (z. B. Kennzeichnung ab 2028, zentrale Design-/Recyclingfähigkeitsanforderungen ab 2030, weitere Verschärfungen ab 2035/2038). Dadurch lohnt es sich, früh eine Umsetzungs-Roadmap aufzubauen, statt „kurz vor knapp“ zu reagieren.
Grundsätzlich gilt sie für alle Verpackungen – unabhängig vom Material – und für alle Verpackungsabfälle, egal ob aus Industrie, Handel, Dienstleistungen oder Haushalten. Entscheidend ist die Rolle in der Lieferkette (z. B. Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber im EPR-Kontext) und ob Sie Verpackungen in einem Mitgliedstaat „erstmals bereitstellen“ bzw. in Verkehr bringen. In der Praxis betrifft das fast jedes Unternehmen, das Produkte verpackt, importiert, vertreibt oder Versand-/E-Commerce-Verpackungen nutzt.
Ja. Die PPWR legt Mindestanteile an Rezyklat (Post-Consumer-Recyclingkunststoff) fest, die ab 01.01.2030 für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten – mit unterschiedlichen Quoten je nach Verpackungstyp (z. B. kontakt-sensitive Verpackungen vs. andere Kunststoffverpackungen). Die Quoten steigen zusätzlich bis 2040 weiter an. Details zur Berechnung/Methodik werden ergänzend über EU-Regelungen konkretisiert – für die Umsetzung sind belastbare Lieferantendaten und eine saubere Dokumentation entscheidend.

Kompostierbarkeit ist nicht pauschal für „Bio-Kunststoffe“ gedacht, sondern für klar definierte Anwendungen. Ab 12.02.2028 müssen u. a. Teebeutel/Kaffeebeutel sowie Klebeetiketten auf Obst und Gemüse industriell kompostierbar sein. Für andere Verpackungen – auch wenn sie als „biologisch abbaubar“ beworben werden – gilt: Sie sollen grundsätzlich recyclingfähig gestaltet sein und dürfen andere Recyclingströme nicht stören.

Ab 2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das funktional notwendige Minimum reduziert sind; unnötige „Volumen-Tricks“ sollen verhindert werden. Zusätzlich gilt für Gruppen-, Transport- und E Commerce-Verpackungen eine maximale Leerraumquote von 50 % (ab 2030 bzw. abhängig von EU-Methodikfristen). Für Verkaufsverpackungen gilt ab 12.02.2028 ebenfalls: Leerraum ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
Die PPWR setzt u. a. eine Grenze für die Summe bestimmter Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom) von max. 100 mg/kg in Verpackungen/Verpackungskomponenten. Für Lebensmittelkontakt-Verpackungen gilt ab 12.08.2026 zusätzlich: Sie dürfen bestimmte PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten. Für Unternehmen ist das vor allem ein Thema für Materialauswahl, Lieferantenerklärungen und Produktkonformität.
Ab 2028 (bzw. abhängig von EU-Durchführungsakten) soll Verpackung eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung für die Verbraucher-Sortierung tragen. Für wiederverwendbare Verpackungen ist ab 12.02.2029 (bzw. abhängig von EU-Durchführungsakten) eine Kennzeichnung „reusable“ plus QR-Code oder digitaler Datenträger vorgesehen, um z. B. Systeminfos und Rückgabewege bereitzustellen. Die konkreten Ausgestaltungen werden EU-weit harmonisiert, um Label-Wildwuchs zu vermeiden.
Für Anforderungen aus den Artikeln 5–12 (u. a. Nachhaltigkeits-, Kennzeichnungsanforderungen) sieht die PPWR eine Konformitätsbewertung vor. Hersteller müssen eine technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die laufend aktualisiert werden muss. Die Aufbewahrungspflichten liegen bei 5 Jahren (Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahren (Mehrwegverpackungen) nach Inverkehrbringen; auch Importeure müssen sicherstellen, dass diese Nachweise verfügbar sind.

Die PPWR baut EPR-Regeln weiter aus und präzisiert Pflichten wie Registrierung, Reporting und Organisation der Entsorgungs-/Recyclingfinanzierung. Zentral: Unternehmen dürfen Verpackungen in einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht erstmalig bereitstellen, wenn sie dort (bzw. ihr Bevollmächtigter) nicht registriert sind.

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