EnEfG-Merkblatt aktualisiert: Neue Pflichten und Erleichterungen im Überblick
Hintergrund
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat sein Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz überarbeitet. Schwerpunkt sind präzisere Vorgaben zu Stichprobenprüfungen, zur Ausgestaltung von Umsetzungsplänen und zur Rolle externer Prüfer. Parallel wurden das Merkblatt zu Energieaudits und Hilfen für elektronische Meldungen angepasst.
Wirtschaftliche Maßnahmen und Veröffentlichung
Künftig müssen nur solche Energieeffizienzmaßnahmen veröffentlicht werden, die als wirtschaftlich gelten. Eine Maßnahme zählt als wirtschaftlich, wenn ihr Kapitalwert innerhalb der halben technischen Nutzungsdauer positiv wird. Grundlage ist dabei das wahrscheinlichste Szenario der Wirtschaftlichkeitsrechnung nach DIN EN 17463.
Umsetzungspläne und externe Bestätigung
Unternehmen mit hohem Gesamtendenergieverbrauch müssen weiterhin Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Betriebe, die ihren durchschnittlichen Endenergieeinsatz auf unter 2,5 GWh pro Jahr senken, sind von dieser Pflicht befreit.
Die Vollständigkeit und Korrektheit der Pläne ist von unabhängigen Dritten zu bestätigen. Personen oder Organisationen, die Maßnahmen ermittelt und bewertet haben, dürfen nicht gleichzeitig die Bestätigung übernehmen. Die Prüfung umfasst insbesondere die methodengerechte Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463, eine Plausibilitätskontrolle sowie die Überprüfung, ob alle wirtschaftlichen Maßnahmen in den Umsetzungsplan aufgenommen wurden.
Stichprobenprüfungen und Nachweispflichten
Das BAFA weitet elektronische Stichprobenprüfungen aus. Geprüft werden können auch Maßnahmen, die nicht in den Umsetzungsplan aufgenommen wurden, mit besonderem Augenmerk auf vermeintlich nicht wirtschaftliche Optionen. Unternehmen müssen Zertifikate, Berichte und Energieaudits digital vorhalten und kurzfristig übermitteln können; eine rein passive Bereithaltung genügt nicht mehr.
Verstöße gegen Pflichten der §§ 8–10 EnEfG können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden. Mängel bei Erstellung oder Veröffentlichung von Umsetzungsplänen nach § 9 EnEfG können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Geplante Gesetzesänderungen
Ein bereits beschlossener Regierungsentwurf zur Änderung von EDL-G und EnEfG sieht unter anderem vor, die Pflicht zur externen Bestätigung von Umsetzungsplänen entfallen zu lassen und den Schwellenwert für den jährlichen Endenergieverbrauch auf 2,77 GWh anzuheben, abgestimmt mit der Energieauditpflicht. Diese Änderungen sind noch nicht in Kraft. Aus aktuellen Fachveranstaltungen wird berichtet, dass insbesondere die externe Prüfpflicht voraussichtlich wegfallen könnte, rechtlich bindend ist dies aber noch nicht.
Vereinfachte Formulare
Mehrere Formulare wurden verschlankt, um die Umsetzung zu erleichtern:
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Das Bestätigungsformular für Umsetzungspläne wurde an die stichprobenartige Kontrolle angepasst.
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Beim Nachweis eines Energieaudits bestätigt der Auditor künftig Durchführung und Abschlussdatum; zusätzliche Unterschriften durch Unternehmensvertreter entfallen.
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Die separate Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im elektronischen Formular wurde gestrichen.
Die Anpassungen sollen Verwaltungsaufwand reduzieren und gleichzeitig die Qualität der Energieeffizienzmaßnahmen sichern.
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