EmpCo: Seit 27. September gelten strengere Regeln für Umweltwerbung
Seit dem 27. September 2026 gilt in der EU die Richtlinie 2024/825 (EmpCo), die pauschale und unbelegte Umweltaussagen verbietet. Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ sind nur noch zulässig, wenn sie konkret belegt sind oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Laut dem Werberechtler Constantin Eikel (Bird & Bird) ist dieser Maßstab eng gefasst. Er umfasst etwa das EU-Umweltzeichen oder Typ-I-Siegel wie den Blauen Engel, während Zertifikate oder Ökobilanzen allein nicht automatisch genügen. Klimaneutralitätsaussagen zu Produkten, die auf Kompensation beruhen, sind besonders riskant. Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ brauchen einen überprüfbaren Umsetzungsplan, und eigene Siegel ohne unabhängige Prüfung sind unzulässig. Maßgeblich ist, was Verbraucher ab dem Stichtag sehen. Betroffen sind also auch bereits gedruckte Verpackungen, Broschüren und bestehende Website-Inhalte. Eikel rät, alle Claims zu erfassen und genau zu prüfen, worauf sie sich beziehen, einschließlich Bildsprache und Markennamen wie „Eco“. Vorrang sollten riskante Aussagen und Materialien mit langen Änderungszeiten haben. Für die Freigabe empfiehlt er klare Rollen für Marketing, Nachhaltigkeitsmanagement und Rechtsabteilung sowie eine zentrale Bibliothek geprüfter Claims. Die Unsicherheit hat bereits Folgen: Manche Unternehmen streichen aus Angst vor Abmahnungen sogar belegbare Aussagen, was als Greenhushing bezeichnet wird.
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