EnEfG-Entwurf: Energiemanagement-Pflicht erst ab 23,6 GWh

Seit dem 9. April 2026 liegt ein Referentenentwurf zur Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vor, der die Pflichten für Wirtschaft und öffentliche Hand überwiegend lockert. Anders als ein Leak vom Dezember nahegelegt hatte, bleiben die übergeordneten Effizienzziele erhalten, was Planungssicherheit schafft. Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem müssen Unternehmen künftig erst ab einem Jahresverbrauch von 23,6 statt bisher 7,5 GWh einführen, und zwar bis zum 11. Oktober 2027. Dadurch fällt ein großer Teil der bislang verpflichteten Firmen heraus. Umsetzungspläne sind nur noch bei einem Verbrauch zwischen 2,77 und 23,6 GWh vorgeschrieben. Bei Abwärme ersetzt eine Kosten-Nutzen-Analyse die bisherige Nutzungspflicht. Sie wird für Industrieanlagen über 8 MW und Energieversorgungsanlagen über 7 MW fällig, und die Abwärmeplattform wird freiwillig. Auch für Rechenzentren sollen die Effizienzanforderungen teilweise sinken. Im öffentlichen Sektor entfallen die Einsparpflichten für Bund und Länder, Kommunen und ÖPNV werden ausgenommen. Öffentliche Einrichtungen müssen jährlich 1,9 statt 2 Prozent einsparen. Ab 3 GWh bleibt für sie die Managementsystempflicht bestehen, hinzu kommt ein Energieverbrauchsregister. Neu ist das Prinzip „Energy Efficiency First“: Ab Investitionen von 100 Mio. Euro im Energiesektor und 175 Mio. Euro im Verkehrssektor müssen Effizienzmaßnahmen geprüft werden. Wie verbindlich diese Prüfung ausfällt, ist offen.

Mehr Informationen

Die vollständigen Daten und Hintergründe finden Sie im Originalartikel: https://www.gut-cert.de/de/news-reader/news-2026-04-referentenentwurf-des-energieeffizienzgesetzes-enefg-veroeffentlicht

Profilbild von Simon Brechel

Simon Brechel

Nachhaltigkeitsberater

Unterstützt Organisationen strategisch und praxisnah – bei der Entwicklung, Umsetzung und Verankerung einer nachhaltigen Unternehmensführung.