EU legt freiwilligen Berichtsstandard für Firmen unter 1.000 Beschäftigten vor

Die EU-Kommission hat Anfang Juli 2026 die delegierte Verordnung zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (Voluntary Standard, VS) veröffentlicht. Hintergrund ist die Omnibus-Reform: Seit März 2026 gilt die CSRD-Berichtspflicht nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Viele nun nicht berichtspflichtige Firmen müssen aber weiterhin Daten an Banken, Investoren oder Großkunden liefern. Für sie schafft der VS, der auf dem EFRAG-Standard VSME basiert, einen zweistufigen Rahmen. Ein Basismodul mit Kennzahlen etwa zu Energie, Emissionen, Wasser, Abfall und Beschäftigten bildet die Mindestanforderung. Ein Zusatzmodul ergänzt unter anderem Scope-3-Emissionen, Klimarisiken und Menschenrechts-Due-Diligence und deckt erst damit die Anforderungen von SFDR und Benchmark-Verordnung vollständig ab. Zugleich legt der VS den sogenannten Value Chain Cap fest. Große Unternehmen sollen von kleineren Firmen in ihrer Wertschöpfungskette für die CSRD-Berichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2027 keine Daten über diesen Rahmen hinaus einfordern. Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten gilt ein engerer Schutz. Der Cap greift allerdings nur für die CSRD. Anfragen auf Basis von LkSG, CSDDD, Kundenverträgen oder ESG-Ratings begrenzt er nicht. Parlament und Rat können nun binnen zwei Monaten Einspruch erheben, die Frist ist um zwei weitere Monate verlängerbar.

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Simon Brechel

Nachhaltigkeitsberater

Unterstützt Organisationen strategisch und praxisnah – bei der Entwicklung, Umsetzung und Verankerung einer nachhaltigen Unternehmensführung.