EU-Zwangsarbeitsverbot: Leitlinien klären Verfahren vor dem Start im Dezember 2027eitlinien klären Verfahren vor dem Start im Dezember 2027

Die EU-Kommission hat Anfang September 2026 im Amtsblatt Leitlinien zur Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 veröffentlicht. Ab Mitte Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise in Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder verkauft noch aus ihr exportiert werden. Das gilt unabhängig von Herkunft, Branche und Anteil und schließt Onlinehandel, Rohstoffe und Agrarprodukte ein. Die rechtlich unverbindlichen Leitlinien beschreiben das Vorgehen der Behörden: Nach einer risikobasierten Vorprüfung entscheiden sie binnen 30 Arbeitstagen, ob ein begründeter Verdacht besteht. Eine anschließende Untersuchung soll in der Regel nach neun Monaten abgeschlossen sein. Bestätigt sich der Verstoß, drohen Verkaufsverbot, Rückruf und Vernichtung der Ware, und die Entscheidung wird EU-weit wirksam. Im Verfahren müssen Unternehmen umfangreiche Nachweise vorlegen, bis hin zu vollständigen Lieferantenlisten. Wer nicht kooperiert, riskiert eine Entscheidung allein auf Basis indirekter Belege. Bußgelder legen die Mitgliedstaaten fest, und zwar nur für die Missachtung behördlicher Anordnungen, nicht für die Zwangsarbeit selbst. Sorgfaltsprozesse schreibt die Verordnung nicht vor. Die Kommission empfiehlt aber den OECD-Rahmen, weil er das Risiko eines Verfahrens senkt und die Verteidigung stärkt, auch wenn er nicht vor einer Marktsperre schützt. Weltweit leben laut ILO-Schätzungen rund 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit.

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Simon Brechel

Nachhaltigkeitsberater

Unterstützt Organisationen strategisch und praxisnah – bei der Entwicklung, Umsetzung und Verankerung einer nachhaltigen Unternehmensführung.